Die sogenannten „Jugendschutzlager“ Uckermark und Moringen wurden in der Bundesrepublik erst 1970 als „KZ-ähnliche Lager“ anerkannt.
Für Sinti und Roma wurde die Anerkennung als Verfolgtengruppe des NS erst 1980 gewährt.
Beides war wichtig, damit überhaupt Anträge mit Erfolgsaussicht auf Entschädigung gestellt werden konnten.
Bis dahin konnten überhaupt nur deutsche Staatsbürger_innen beziehungsweise „Volksdeutsche“, die entweder in politischer Gegner_innenschaft zum Nationalsozialismus standen, aus rassistischen Gründen, wegen ihres Glaubens und/oder ihrer Weltanschauung verfolgt waren, Entschädigungsleistungen erhalten. Grundlage hierfür war in der BRD § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG), das1953 verabschiedet wurde.
Folgende Verfolgtengruppen waren davon explizit ausgeschlossen: Zwangsarbeiter_innen, Sinti und Roma, nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisierte, sogenannte Asoziale, Homosexuelle, Deserteure und Kriegsdienstverweigerer. Diese galten damit gegebenenfalls weiterhin als vorbestraft.
In der DDR gab es die Kommissionen zur Anerkennungsprüfung für Opfer des Faschismus (ODF), wo ähnlichen Verfolgtengruppen wie in der BRD Anerkennung und Hilfe verweigert wurde. Ab 1972 war Uckermark in der DDR als KZ anerkannt.
Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) konnten diejenigen Ansprüche geltend machen, die anderweitig Schäden an Freiheit, Körper, Gesundheit oder Leben erlitten hatten.
Dies alles hatte bis 1970 zur Folge, dass kaum eine der in Uckermark Inhaftierten einen Anspruch auf Entschädigung hatte, da diese meist als sogenannte Asoziale verfolgt waren und/oder gar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besaßen.
In einigen wenigen Fällen schufen ab den 1980er Jahren (Härtefall-)Regelungen auf Länder- sowie Kommunalebene Abhilfe; diese gingen meist auf die Initiative von Projekten und Vereinen (zum Beispiel der VVN) zurück.